Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden für jeden Vertrag zwischen der Fa. RADEUNG – Marius Lindemann, nachfolgend Auftragnehmer genannt, und einem Kunden, nachfolgend Auftraggeber genannt, Anwendung.
§1 Allgemeines
Für Leistungen der Fa. RADEUNG finden ausschließlich diese Bedingungen Anwendung. Abweichungen für einzelne Verträge müssen schriftlich festgehalten werden und von beiden Parteien zugestimmt werden.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Alle Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Sie führen nicht automatisch zum Vertrag.
Der Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn der Auftraggeber dem Angebot zustimmt und der Auftragnehmer eine entsprechende Terminbestätigung schriftlich zugesandt hat. Elektronischer Schriftverkehr ist zulässig.
§ 3 Leistungsumfang, Leistungserfüllung
- Der DJ des Auftragnehmers baut die Musik- und Lichtanlage auf sowie ab und bespielt, zum im Angebot festgelegten Zeitraum, die Veranstaltung. Auch Hintergrundmusik gehört zur Arbeitszeit des DJ.
- Anlieferung und Abtransport finden, sofern nichts anderes vereinbart, direkt vor bzw. nach der Veranstaltung statt. Die reguläre Aufbauzeit beträgt zirka 2 Stunden; die Standardabbauzeit zirka 1 Stunde.
- Falls ein Aufbau / Abbau zu anderen Zeiten gewünscht ist, so fällt jeweils pro Anfahrt zusätzlich eine Aufwandspauschale von 20,00 € pro sowie eine Kilometerpauschale von 0,50€ pro Kilometer zwischen Firmensitz und Veranstaltungsort an. Sollte der Aufbau bereits einen oder mehrere Tage zuvor erfolgen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, pro Tag eine Gebühr für die Standzeit der Technik zu verlangen. Gleiches gilt für den Abbau, wenn dieser nicht unmittelbar nach der Veranstaltung stattfinden kann.
- Eine Verlängerung der Tätigkeit kann mit dem DJ vor Ort vereinbart werden. Der DJ ist nicht dazu verpflichtet den Wunsch auf Verlängerung nachzukommen.
- Der DJ ist in der Musikauswahl frei, soweit dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Er lässt dabei seine Erfahrungen einfließen. Wunschlieder und Musikrichtungen können vorab mit dem DJ besprochen werden. Er bringt ein großes Repertoire an Musik mit. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der DJ jedes Lied dabei hat.
- Der DJ darf keine Musik von Streamingdiensten abspielen, da die Streamingdienste eine kommerzielle Nutzung untersagen.
- Zusätzliche Aufgaben kann der DJ nach vorheriger Absprache übernehmen.
- Sollten einzelne Geräte während des Zeitraumes der Leistungserbringung ausfallen, verringert sich der vereinbarte Endpreis nur um den Einzelpreis des betroffenen Geräts. Führt dieser Mangel zum kompletten Ausfall der gesamten Anlage und schlagen Regulierungsversuche durch den Auftragnehmer fehl, erhöht sich die Haftung höchstens auf den gesamten vereinbarten Preis. Weitergehende Schadenersatzansprüche von Seiten des Auftraggebers sind in einem solchen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
- Bei bereits installierter Musik- und / oder Lichttechnik übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie und Haftung für die einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Anlage. Eventuelle schlechte Qualität der Beschallung o. ä. sind auf die bereits installierte Technik zurückzuführen und führen nicht zu einer Minderung des zu zahlenden Endpreises. Falls weiteres Equipment durch den Auftragnehmer an eine bereits bestehende Anlage angeschlossen werden soll, so erstreckt sich die Haftung nur auf die vom Auftragnehmer installierten Komponenten. Für Schäden, die an bereits vor Ort installierten Geräten entstehen, der Auftragnehmer nicht; es sei denn, es ist nachweislich durch ihn zu verantworten (bei z. B. grob fahrlässiger Handlungsweise).
- Es gibt keine Garantie für subjektive Erfolgswahrnehmung seitens des Auftraggebers und den Gästen der Veranstaltung. Eine Party-Garantie kann nicht gegeben werden. Dieser Faktor hängt sehr von „Lust und Laune“ der Gäste ab.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber sorgt für eine direkte Zufahrt bis vor das Veranstaltungsgebäude. Sollten hierfür besondere Erlaubnisse erforderlich sein sind diese durch den Auftraggeber zu besorgen und gegebenenfalls zu bezahlen. Sollte eine direkte Zufahrt nicht möglich sein, so hat der Auftraggeber ausreichend Hilfskräfte für den Transport der Technik zwischen Fahrzeug des Auftragnehmers und Veranstaltungsort zu stellen.
- Der Auftraggeber sorgt für einen kostenfreien Parkplatz für PKW & Anhänger des DJ direkt am Veranstaltungsgebäude. Sollten hierfür besondere Erlaubnisse erforderlich sein sind diese durch den Auftraggeber zu besorgen und gegebenenfalls zu bezahlen.
- Die Versorgung des DJ und seines Helfers mit ausreichend alkoholfreien Getränken und einer Mahlzeit ist durch den Auftraggeber kostenfrei sicherzustellen.
- Der Auftraggeber sorgt für einen 230V/16A oder 400V/16A CEE Stromanschluss in unmittelbarer Nähe zum Aufbauort der Musik- und Lichtanlage. Der Stromkreis darf nicht für weitere Geräte genutzt werden. Eventuell anfallende Stromkosten trägt der Auftraggeber. Der Stromanschluss muss so erreichbar sein, dass keine Kabel über Laufwege verlegt werden müssen.
- Dem DJ wird ein geeigneter Standfester Tisch zur Verfügung gestellt, der mindestens 1,20m x 0,60m groß ist.
- Für nötige Lizenzen, wie zum Beispiel GEMA, hat der Auftraggeber zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen.
§ 5 Vergütung
- Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung in Höhe des Angebotes zuzüglich eventuell zusätzlicher angefallener Kosten. Sollten Mehrstunden vom Auftraggeber gewünscht werden, werde diese zusätzlich mit 20€ je angefangene Stunde berechnet.
- Die Vergütung ist binnen 14 Tage nach der Veranstaltung an den Auftragnehmer zu zahlen. Die Zahlung der Vergütung erfolgt ausschließlich per Banküberweisung.
- Der Auftragnehmer erstellt dem Auftraggeber eine entsprechende Rechnung nach der Veranstaltung.
- Versäumt der Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Vergütung kann der Auftragnehmer Bearbeitungsgebühren verlangen. Alle durch den Zahlungsverzug bedingten Kosten (Mahngebühren, Verzugszinsen, Inkassogebühren, Gerichtskosten etc.) sind in vollem Umfang durch den Auftraggeber zu begleichen.
§ 6 Haftung
- Sobald die Technik des Auftragnehmers am Veranstaltungsort aufgebaut wurde, haftet der Auftraggeber bis zum Abbau der Technik für Verlust und Beschädigung zum Neuwert / Reparaturpreis, auch dann, wenn seine Gäste den Schaden verursachen. Sollte die Anlage durch die Gäste verschmutzt werden wird dem Veranstalter die Säuberung nachträglich in Rechnung gestellt.
- Für jegliche Schäden an der Technik, die während der Standzeit am Veranstaltungsort entstehen haftet der Auftraggeber, soweit dem das Verschulden nicht beim Auftraggeber liegt. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht intakte Stromversorgung entstehen.
§ 7 Rücktritt vom Vertrag
§ 7.1 Rücktritt durch den Auftragnehmer
Aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krankheit, Unfall,… ) kann es dazu kommen, dass der DJ seinen Auftritt nicht wahrnehmen kann. Der Auftragnehmer wird dann einen anderen, gleichwertigen DJ für die Veranstaltung organisieren. Sollte dieses nicht mehr rechtzeitig gelingen, verzichtet der Auftraggeber auf Schadensersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf den Auftragnehmer.
§ 7.2 Rücktritt durch den Auftraggeber
- Kann die Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Unfall) nicht durchgeführt werden, verzichtet der Auftragnehmer auf das Einverlangen der vereinbarten Kosten. Sofern die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, gilt dieser Vertrag weiterhin, wenn es terminlich für den Auftragnehmer realisierbar ist. Die höhere Gewalt ist dem Auftragnehmer nachzuweisen.
- Sollte der Auftraggeber aus anderen Gründen als höherer Gewalt vom Vertrag zurücktreten fallen Stornierungsgebühren nach der folgenden Kostentabelle an:
Zeitpunkt des Rücktritts vor der Veranstaltung | Stornierungsgebühr |
Mehr als vier Wochen | 25% des im Angebot/Vertrag genannten Betrags |
Weniger als vier und mehr als zwei Wochen | 50% des im Angebot / Vertrag genannten Betrags |
Weniger als zwei und mehr als eine Woche(n) | 75% des im Angebot / Vertrag genannten Betrags |
Weniger als eine Woche | 100% des im Angebot / Vertrag genannten Betrags |
3. Kann der Auftragnehmer für den Veranstaltungstag einen anderen Auftrag wahrnehmen, reduzieren sich die Stornierungsgebühren auf den Differenzbetrag. Sollten durch den neuen Auftrag höhere Einnahmen erzielt werden, so entfallen die Stornierungsgebühren gänzlich.
§ 8 Abbruch des Auftritts
- Kommt es durch höhere Gewalt (Stromausfall, Feuer, Unfall, …) oder auf Wunsch des Auftraggebers zum Abbruch des Auftritts, so hat der Auftraggeber, unabhängig von der Auftrittszeit, die vollständige Angebotssumme zu zahlen.
- Der Auftragnehmer/DJ kann den Auftrag abbrechen, wenn er sich oder seine Technik in Gefahr sieht. Dies kann durch unangemessenes Verhalten Dritter (Pöbeln, Drohungen, Zerstörungen) oder durch technische Gefahren (Stromschwankungen, Stromausfälle, Feuchtigkeit, fehlender Brandschutz, fehlende oder blockierte Rettungswege) zustande kommen. In diesem Fall hat der Auftraggeber, unabhängig von der Auftrittszeit, die vollständige Angebotssumme zu zahlen.
§ 9 Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung: nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
§ 10 Datenschutzerklärung
Die „Datenschutzbelehrung für Anfragen und Verträge“ ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingung der Fa. Radeung. Mit Vertragsschluss erklärt der Auftragnehmer diese gelesen und verstanden zu haben.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Weitere Bestimmungen zu diesen AGB sind grundsätzlich schriftlich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu vereinbaren.
- Es wird im Rahmen der gesetzlichen Grenzen (§§29, 38 ZPO) grundsätzlich der Gerichtsstand und Erfüllungsort in Goslar vereinbart.
Stand: August 2022